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Statuten des Vereins

STATUTEN  
24. April 2013

 
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Pölten" (im Folgenden kurz PTH-StP genannt).
2) Er hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Europäischen Union (EU).

 
§ 2 Zweck

1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Bestrebungen.
2) Der Verein bezweckt die Förderung der Wissenschaft und Forschung insbesondere in den Bereichen Philosophie und Theologie sowie in Verbindung mit der PTH-StP.

 
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke

1) Die Erreichung der Vereinszwecke wird durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt. 2) Ideelle Mittel sind:
a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Symposien und gesellschaftlichen Veranstaltungen insbesondere in Fachgebieten der Forschung und Lehre an der PTH-StP;
b) Herausgabe von Publikationen, Informationsschriften und sonstigen Medien;
c) Aktivitäten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit;
d) Durchführung von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Analysen zu gesellschaftlichen Themen;
e) Kooperationen mit einschlägigen Universitäts- und Hochschuleinrichtungen sowie gleichartigen Interessensgemeinschaften insbesondere mit der PTH-StP;
f) Kooperation mit nationalen und internationalen gesellschaftlichen Institutionen;
g) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses insbesondere an der PTH-StP, u.a. durch Vertiefung der Kontakte zwischen den Angehörigen, Absolventen/innen und Freunden der PTH-StP; 
2) Materielle Mittel werden aufgebracht durch: a) Mitgliedsbeiträge; b) Spenden und Subventionen; c) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen; d) Vermögensverwaltung; e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen.

§ 4 Mittelverwendung  

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Gewinnen oder aus dem Vermögen des Vereins erhalten, die nicht auf einen sachgerecht angemessenen Leistungsaustausch zurückzuführen sind. Der Verein darf keine Person, Körperschaft oder Institution durch den Zweck des Vereins nach fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorteilen.

 

§ 5 Dauer des Geschäftsjahres 

Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Studienjahr der PTH-StP. Es beginnt daher am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des nächstfolgenden Jahres.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft  

1) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche und fördernde Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die an der PTH-StP studieren oder studiert haben, einen Lehrgang besuchen oder besucht haben, an dieser Hochschule in der Lehre tätig sind oder waren, in irgendeiner Art an ihr beschäftigt oder angestellt sind oder waren bzw. in einem sonstigen Naheverhältnis zur PTH-StP stehen.
b) Fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Ziele und Einrichtungen der PTH-StP durch besondere materielle oder immaterielle Beiträge unterstützen. Juristische Personen als fördernde Mitglieder haben das Recht, unabhängig von ihrer Größe oder Beiträge jeweils einen Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden. Fördernde Mitglieder können auch mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder im Kuratorium werden (§ 17). Ihre Mitgliedschaft im Verein wird in besonderer Weise veröffentlicht und beworben.
2) Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können nur handlungsfähige und unbescholtene physische sowie juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 beschließt der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Jedes Mitglied erhält einen Nachweis über die Mitgliedschaft (Mitgliederausweis).

 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit; ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur zum 30. September eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages oder der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden – in dringenden Fällen auch mit sofortiger Wirkung.
5) Gegen den Ausschluss nach Abs. 3 und 4 ist die Anrufung der Generalversammlung binnen vier Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 und 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 
§ 9 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder  

1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Den fördernden Mitgliedern steht ein beratendes Recht zu.
3) Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, an den Vorstand mit Anregungen zur Förderung des Gesellschaftszweckes heranzutreten und zum Mitglied eines Vereinsorganes gewählt zu werden.
4) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beantragen.
5) Die Mitglieder des Vereins sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn eine derartige Information von mindestens einem Zehntel dieser Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 
6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 
7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
9) Jegliche Tätigkeit im Verein erfolgt ehrenamtlich und ohne Vergütung. In begründeten Fällen können auf Beschluss des Vorstands oder der Generalversammlung Unkosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vereinsaufgaben stehen, nach vorheriger schriftlicher Zusage vergütet werden.

§ 10 Vereinsorgane 

1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsprüfer;
d) das Schiedsgericht;
2) Alle Personen, die den unter Abs. 1 lit. a)-d) genannten Organen angehören, üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

 
§ 11 Generalversammlung

1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest einmal jährlich statt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres.
2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen statt.
3) Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin, zu außerordentlichen Generalversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einladung ist fristwahrend vorzunehmen und hat den Zeitpunkt, den Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsmitgliedes können nur dann auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie mindestens sieben Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder mittels E-Mail eingereicht wurden. Die fristgerecht gestellten Anträge sind allen Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
7) Anträge außerhalb der Tagesordnung bedürfen eines Quorums von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.
8) Bei einer Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich vor Beginn der Generalversammlung dem/der Vorsitzende/n vorzulegen und der Niederschrift beizulegen.
9) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig, wobei pro Mitglied die Übernahme nur einer Vertretung möglich ist. Die Übertragung ist schriftlich vor Beginn der Generalversammlung dem Vorsitzenden vorzulegen und der Niederschrift beizulegen.
10) Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder zum angesetzten Termin beschlussfähig. Sollte zu diesem Zeitpunkt weniger als die vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern anwesend sein, so ist die Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder nach Vertagung von einer Viertelstunde beschlussfähig.
11) Die Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern das Statut nichts anderes bestimmt. 
12) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder. 
13) Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu verfassen, aus der die Teilnehmer, die Tagesordnung sowie sonstige behandelte wichtige Themen und die statutenmäßig gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln. 

 
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung 

Der ordentlichen Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung über
a) Bestellung und Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands mit Ausnahme des/der Rektors/in der PTH-StP;
b) Bestellung und Abberufung eines/r oder beider Rechnungsprüfer/s/in/innen;
c) Jahresvoranschlag über die gesamte Finanzgebarung des Vereins;
d) Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr nach Anhörung der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für alle Arten von Mitgliedern (i.S.d. § 6 Abs. 1);
g) Entgegennahme und Kenntnisnahme der Berichte des Vorstands;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen;
i) Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung;
j) Änderung der Statuten sowie die freiwillige Auflösung des Vereins;
k) Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (§ 6 Abs. 2);
l) Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern. 


§ 13 Vorstand  

1) Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen und wird gebildet aus
a) dem/der Präsidenten/in,
b) dem/der Vizepräsidenten/in,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassier/in und
e) dem/r jeweiligen Rektor/in der Hochschule aufgrund seines Amtes.
2) Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss dem wissenschaftlichen Personal der Hochschule angehören.
3) Die Vorstandsmitglieder von Abs. 1 lit. a – d werden von der Generalversammlung aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt.
4) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des/r Rektors/in der Hochschule beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausscheidende und frühere Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der Bestellung des Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
6) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds vor Ende seiner Funktionsdauer das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, das die Funktion des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands bis zum Ende der Funktionsperiode wahrnimmt. Dazu ist eine nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
7) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/r Kurators/in beim zuständigen Diözesanbischof zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
8) Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn es die Erreichung des Vereinszwecks erforderlich macht. Auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen hat eine Vorstandssitzung binnen zwei Wochen stattzufinden.
9) Die Einberufung der Sitzung hat der/die Präsident/in, in seinem/ihrem Verhinderungsfall der/die Vizepräsident/in vorzunehmen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
10) Die Einberufung hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu enthalten. Die Einberufungsfrist hat mindestens zwei Wochen zu betragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tagen reduziert werden.
11) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, in seinem/ihrem Verhinderungsfall der/die Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend oder vertreten ist. Bei Verhinderung aus schwerwiegenden Gründen kann ein Vorstandsmitglied bei den Vorstandssitzungen ein anderes Vereinsmitglied schriftlich mit der Vertretung bevollmächtigen. Ein Mitglied kann jedoch nur eine Vollmacht besitzen. 
13) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt es kein dirimierendes Stimmrecht und kommt kein Beschluss zustande.
14) Der/die Rektor/in der Hochschule vertritt im Vorstand die Interessen der PTH-StP. Demzufolge kommt ihm ein Vetorecht gegenüber all jenen Beschlüssen oder Tätigkeiten des Vereins zu, die das Wohl der PTH-StP beeinträchtigen können.
15) Scheidet der/die Rektor/in der PTH-StP aus dieser Funktion aus, so erlischt die Zugehörigkeit des/der ausgeschiedenen Rektors/in zum Vorstand. Seine/ihre Funktion im Vorstand übernimmt der/die als Nachfolger/in ernannte Rektor/in der PTH-StP. Im Falle einer Vakanz wird für diese Zeit der/die Prorektor/in in den Vorstand kooptiert.
16) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Erfüllung seiner Aufgaben eine/n Generalsekretär/in bestellen (s. § 16).
17) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt oder Abberufung.
18) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
19) Die Generalversammlung kann jederzeit mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme des/r Rektors/in der PTH-StP – ihrer Funktion entheben.
20) Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift (Protokoll) zu verfassen, aus der die Teilnehmer, die Tagesordnung sowie sonstige behandelte wichtige Themen und die statutenmäßig gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Diese Niederschrift ist vom/n Präsidenten/in und vom/n Schriftführer/in zu unterzeichnen. Allen Vorstandsmitgliedern – und zwar auch jenen, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben – ist eine Abschrift der Niederschrift binnen drei Wochen zu übermitteln.
21) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Generalversammlung
a) zum Abschluss von Miet-, Darlehens-, Dienst-, Werk- und Kreditverträgen, zur Zeichnung von Wechseln und zur Verfügung über das Vereinsvermögen, soweit die Verfügung nicht zu den gewöhnlichen Geschäften der Vereinsverwaltung gehört;
b) zum Abschluss von sonstigen Verträgen, wenn die Verpflichtung des Vereins im Einzelfall EUR 5.000 übersteigt; zur Führung von Prozessen.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
1) Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung;
2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
3) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses binnen zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres;
4) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sowie die Erstellung der Tagesordnung;
5) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
6) Verwaltung des Vereinsvermögens;
7) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
8) Bestellung und Abberufung des/r Generalsekretärs/in, sofern diese/r eigens bestellt ist;
9) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Mitarbeiter/innen, sofern solche aufgenommen wurden;
10) Abschluss von Werk- und Projektverträgen mit physischen oder juristischen Personen;
11) Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

§ 15 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der/die Präsident/in, im Falle seiner Verhinderung der/die Vizepräsident/in vertritt den Verein nach außen.
3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/in und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.
4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
7) Der/die Schriftführer/in unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte des Vereins, führt die Niederschriften der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen sowie sonstige Korrespondenzen mit Mitgliedern und Dritten.
8) Dem/der Kassier/in obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins. Er hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Geschäftsjahres hat er innerhalb von zwei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Übersicht über Stand und Entwicklung des Vermögens zu erstellen.
9) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des/der Schriftführers/in oder des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter, so diese gewählt oder bestimmt wurden.

§ 16 Generalsekretär/in

1) Der Vorstand kann eine/n Generalsekretär/in bestellen. Diese/r unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung sowohl der laufenden Geschäfte als auch spezifischer Aufgaben des Vereins.
2) Der/die Generalsekretär/in ist inhaltlich dem Vorstand, personell dem/der Präsidenten/in zugeordnet, der/die ihm/ihr seine/ihre Aufgabenbereiche übergibt und mit dem/der er/sie seine/ihre Aktivitäten abzustimmen hat.
3) Der/die Generalsekretär/in hat sowohl an den Vorstandssitzungen als auch an den Generalversammlungen teilzunehmen und bei diesen zu berichten. Er/sie hat im Vorstand eine beratende Stimme.
4) Die aus der mandatsmäßigen Aufgabenerfüllung entstehenden Unkosten sind dem/der Generalsekretär/in zu refundieren.

 
§ 17 Kuratorium

1) Der Vorstand kann ein Kuratorium einsetzen. Die Ernennung der Mitglieder einschließlich des/r Vorsitzenden des Kuratoriums erfolgt auf Vorschlag des/r Präsidenten/in durch den Vorstand. Zu Mitgliedern sollen vor allem fördernde Vereinsmitglieder bzw. Personen oder Repräsentanten von Unternehmen oder Institutionen ernannt werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Mittelaufwendung leisten oder sich durch besonderen Einsatz für die Erreichung der Ziele des Vereins auszeichnen.
2) Die Ernennung der Mitglieder des Kuratoriums ist auf drei Jahre befristet. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
3) Aufgabe des Kuratoriums ist die Unterstützung und Beratung des Vorstands bei all seinen Aktivitäten.
4) Sitzungen des Kuratoriums finden bei Bedarf statt. Die Einberufung zu diesen Sitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n des Kuratoriums, der/die auch den Vorsitz führt. Beschlussfassungen im Kuratorium erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
5) Der/die Vorsitzende des Kuratoriums ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er/sie hat bei diesen eine beratende Stimme.

 
§ 18 Rechnungsprüfer/innen

1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder, soweit diese juristische Personen sind, aus Mitgliedern ihrer Vertreter, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Ausscheidende oder frühere Rechnungsprüfer/innen können wieder gewählt werden.
2) Die Rechnungsprüfer/innen müssen die für ihre Tätigkeit fachlichen Kenntnisse besitzen.
3) Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Kontrolle sowie die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige und zweckmäßige Verwendung der Mittel zu überprüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben über ihre Feststellungen dem Vorstand sowie der Generalversammlung zu berichten.
4) Die Rechnungsprüfer/innen treten zur Beratung zusammen, wenn es ihre Aufgabe erforderlich macht. Auf schriftliches Verlangen der Rechnungsprüfer/innen ist eine Vorstandssitzung binnen acht Tagen oder eine außerordentliche Generalversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen.
5) Die Beschlüsse der Rechnungsprüfer/innen werden einstimmig gefasst. 6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 
§ 19 Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Von jedem der beiden Streitparteien ist innerhalb von vierzehn Tagen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen diese zwei Mitglieder ein drittes Vereinsmitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagenen Personen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Soweit juristische Personen Vereinsmitglieder sind, sind deren Vertreter den übrigen Mitgliedern gleichzuhalten.
4) Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluss einen Schiedsrichter aus dem Bereich der streitunbeteiligten Mitglieder auszuwählen.
5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder und nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.
6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
2) Diese Generalversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet werden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

St. Pölten, am 24. April 2013