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Master

Studienziele und Qualifikationsprofil

(1) Studienziele

Das Masterstudium Katholische Religionspädagogik dient aufbauend auf einem religionspädagogischen Bachelorstudium der philosophisch-theologischen Bildung sowie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, vornehmlich für den Bildungsbereich, d.h. als Religionslehrer an höheren Schulen, als theologisch-pädagogische Fachkräfte in kirchlichen und nichtkirchlichen Institutionen, in Erwachsenenbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Medien, in wissenschaftlicher Lehre und Forschung, als akademische Pastoralassistenten etc.

Die allgemein-pädagogische, didaktische und schulpraktische Berufsvorbildung ergänzt dabei die theologisch-wissenschaftliche Fachausbildung. Dazu gehören insbesondere die vertiefte Kenntnis und Aneignung der biblisch-christlichen Offenbarung, der Entfaltung des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens in kritischer Auseinandersetzung mit den geistigen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Entwicklungen in Geschichte und Gegenwart.

(2) Qualifikationsprofil

Die dazu erforderlichen Kompetenzen lassen sich in fachliche und allgemeine lebensrelevante unterteilen.

a) Zu den fachlichen Kompetenzen zählen insbesondere:

  • Fähigkeit zur qualifizierten Aneignung, Vermittlung und Verkündigung des Glaubens;

  • vertiefte Kenntnisse aus der Philosophie sowie aus der biblischen, historischen, systematischen und praktischen Theologie;

  • Fähigkeit zu selbständiger, wissenschaftlich fundierter religiöser und theologischer Urteilsbildung;

  • Fähigkeit zur selbständigen und sachgerechten Anwendung fachspezifischer Methoden (Quellenstudium, Textexegese, Einsicht in historische, systematische und praktisch-theologische Zusammenhänge, didaktische Analyse usw.);

  • Fähigkeit, theologische und spirituelle Traditionen mit der eigenen Biographie und der kirchlichen Praxis zu verbinden;

  • Fähigkeit zu differenzierter wissenschaftlicher Reflexion und theoriegeleiteter Weiterentwicklung religionspädagogischer Praxis;

  • Fähigkeit, mit Menschen in verschiedenen Lebensaltern und -situationen personorientierte theologische und religiöse Bildungsprozesse zu planen, zu gestalten und zu begleiten;

  • Fähigkeit zur theoriegeleiteten Durchführung von Bildungs- und Dialogprozessen im kirchlichen, ökumenischen, interkulturellen und interreligiösen Bereich;

  • grundlegende Kompetenzen zur Erteilung des Religionsunterrichts an höheren Schulen.

b) Allgemeine lebensrelevante Kompetenzen sind v.a.:

  • Fähigkeit zu christlicher Lebensdeutung und -orientierung;

  • Fähigkeit zu Authentizität und Empathie;

  • Respektvolle Auseinandersetzung mit anderen weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen;

  • Wahrnehmungsfähigkeit für gesellschaftliche Veränderungen und ethische Fragen;

  • Sensibilität für heutige Denkweisen und Sprachmuster im Alltag;

  • rhetorische und argumentative Fähigkeit, Medienkompetenz;

  • kommunikative Kompetenz und Teamfähigkeit;

  • Bereitschaft zu lebenslangem Lernen und zum Erwerb von Zusatzqualifikationen aus theologischen und anderen Gebieten.

Dauer und Umfang des Studiums

Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik beträgt 120 ECTS-Punkte.
Dies entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 4 Semestern.

Erfordernisse für das Studium

Für die Immatrikulation als ordentlicher Hörer ist erforderlich:

  1. Nachweis der Hochschulreife bzw. Studienberechtigung. Fehlt im Reifezeugnis Latein oder / und Griechisch ist eine Ergänzungsprüfung bis zum 5. Semester abzulegen.
    Die Bestimmung von Latein und Griechisch entfällt für Studierende, die NUR für das Bachelorstudium (neu ab 2008) der Katholischen Religionspädagogik zugelassen werden wollen. Vgl.Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 i.d.g.F.
    § 4.(1) a) Latein und b) Griechisch.
    Wenn die Reifeprüfung länger als sechs Monate zurückliegt – ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate).

  2. Amtliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als sechs Monate)

  3. Abgangsbescheinigung oder Abschlussbescheinigung bei Übertritt von einer anderen Hochschule.

  4. Erklärung vor dem Rektor, dass er / sie die Zielsetzung der Hochschule anerkennt.

  5. 3 Passbilder

  6. Nichtösterreichische Staatsbürger werden auf die Einhaltung der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (BGBl 1997 I 75) i.d.g.F. hingewiesen.

  7. Für Nicht-Deutschsprachige: schriftlicher Nachweis über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache (Zeugnis) erforderlich.
    Vgl.: Universitätsgesetz 2002, § 63 - § 64 i.d.g.F.

Als außerordentliche Hörer können Personen aufgenommen werden, die obigen Bestimmungen entsprechen (ausgenommen Punkt a), das 18. Lebensjahr vollendet haben und die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen.